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ECM-konforme Dokumentation mit zedas®asset ECM

Unterstützung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen

08.12.2020 | Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 muss jede für die Instandhaltung zuständige Stelle (Entity in Charge of Maintenance, kurz: ECM) nachweisen, dass sie die Anforderungen für die Instandhaltung der jeweiligen Eisenbahnfahrzeuge erfüllt. zedas®asset bietet bereits umfangreiche Möglichkeiten zur revisionssicheren Dokumentation. Das neue Modul zedas®asset ECM ermöglicht eine erweiterte Unterstützung bei der Nachweiserbringung und somit bei der Zertifizierung nach der neuen Verordnung.

Im Modul werden Personal, Betriebsmittel sowie Fähigkeiten (d. h. Zertifikate mit ggf. zeitlich befristeter Gültigkeit) gepflegt. Dem Personal sind Fähigkeiten eindeutig zuordenbar. Für Betriebsmittel (z. B. Messmittel) werden eindeutig identifizierbare Einheiten (z. B. Radsatzmessgerät, Seriennummer 5467) angelegt, denen das Zertifikat / der Nachweis (z. B. letzte Kalibrierung) zugeordnet ist. Gültigkeiten und Fristen können überwacht werden.

Die konkret verwendeten Betriebsmittel und das ausführende Personal werden in der Rückmeldung eingetragen. Damit ist dokumentiert, dass die Arbeitsaufgabe durch einen berechtigten Mitarbeiter ausgeführt und gültige Betriebsmittel verwendet wurden.

Information für Nutzer des zedas®asset Resource Manager:
Im zedas®asset Resource Manager sind die Funktionen zur ECM-konformen Dokumentation ab Version 3.26 inklusive.

Hintergrund: ECM Zertifizierung

Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen müssen für die Instandhaltung ihrer Eisenbahnfahrzeuge gemäß § 4a AEG eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (Entity in Charge of Maintenance, kurz: ECM) zuweisen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 vom 16.06.2019 weitet die seit 2011 bestehende Zertifizierungspflicht für Güterwagen nun auf alle Eisenbahnfahrzeuge und alle ECM aus. Die Zertifizierung nach der EU-weit einheitlichen Durchführungsverordnung muss bis 16.06.2022 erfolgen. Nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen im ausschließlich historischen oder touristischen Gebrauch, sind nicht von der Verordnung betroffen.

Quelle und weitere Informationen zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes